Ihre Tippgeberprovision für Immobilien
Das Tippgeberprogramm der Datenschwester GmbH
Min. 1000 € erhalten – Ihre Empfehlung zahlt sich aus!
Sie wissen aus Ihrem Bekanntenkreis, Freundeskreis, dem beruflichem Umfeld oder einfach durch Zufall wo aktuell eine Immobilie verkauft werden soll?
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Egal ob Eigentumswohnung, Haus oder Grundstück in Berlin und Brandenburg.
SO VIEL VERDIENEN SIE
Beispiel Hausverkauf
Durch einen Tipp von Ihnen verkaufen wir erfolgreich ein Einfamilienhaus zu einem Preis von 380.000 EUR. Sie erhalten dadurch 10% unserer Netto-Provision in Höhe von 6% vom Kaufpreis, das wäre bei dem genannten Verkaufserlös eine Tippgeber-Prämie von 2.280 EUR für Sie.
Was ist eine Tippgeberprovision?
Wohnraum wird in vielen Städten knapp und Immobilien sind trotz der hohen Kaufpreise begehrte Objekte. Egal, ob Einfamilienhaus, Bungalow, Doppelhaushälfte oder Eigentumswohnung, eine Immobilie ist in der heutigen Zeit schnell verkauft. Die Konkurrenz unter Maklern, Immobiliendiensten und Investoren ist groß. Jeder Makler und jede Immobilienfirma ist daher über einen Tipp froh, um an Cashflow Immobilien zu kommen. Um an die heißt umkämpften Objekte zu kommen, wird nicht selten mit Tippgeberprovision, kurz Tipp-Provision, geworben. Bei Werbung und Annahme von Tippgeberprovision sowie bei der Weitergabe von Daten sollte auf die geltenden Gesetze (Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht) geachtet werden. Die Provision steht dem Tippgeber zu, der beispielsweise einen Immobilienverkäufer an einen Immobiliendienst oder einen Makler vermittelt. Die Tippgeberprovision ist aber nur unter bestimmten Bedingungen gültig.
Worauf ist bei der Tippgeberprovision zu achten?
Wer einen Immobilieneigentümer kennt, der seine Immobilie verkaufen möchte, der kann einen Tipp an einen Makler oder eine Immobilienfirma geben und eventuell eine Tippgeberprovision erhalten. Die Immobilie, die zum Verkauf steht, darf nicht zur Zwangsversteigerung anstehen. Des Weiteren muss die Weitergabe der Kontaktdaten mit dem Immobilienverkäufer abgestimmt sein. Ohne die Zustimmung des Immobilienverkäufers dürfen seine Kontaktdaten nicht weitergegeben werden. Der Immobilienverkäufer darf selbst nicht als Tippgeber dienen. Die Immobilie darf zudem der jeweiligen Immobilienfirma nicht schon angeboten worden sein. Wenn diese Bedingungen beachtet wurden und eine Vermarktung zustande kommt, dann bestätigen die meisten Immobilienfirmen die Tippgeberprovision zunächst. Wird das Objekt dann verkauft, dann erhält der Tippgeber die Tippgeberprovision.
Wie wird die Tippgeberprovision berechnet?
Im Internet sind Immobilienmakler und Immobilienfirmen zu finden, die 10 % der Maklerprovision als Tippgeberprovision bieten, wenn die Immobilie erfolgreich verkauft wird. Das bedeutet, dass der Tippgeber bei einem Immobilienverkaufspreis von 400.000 Euro und einer Provision von 3 % plus MwSt (3,57 %) eine Tippgeberprovision von Netto 1.200 Euro erhält (10 % der Maklerprovision).
Worauf sollten private Tippgeber achten?
Die persönlichen Daten des Immobilieneigentümers dürfen nur mit seiner Einwilligung an Dritte (Immobiliendienst, Makler etc.) weitergegeben werden. Es ist wichtig, den Eigentümer zu informieren, dass ein Tipp abgegeben werden soll. Private Laienwerber müssen darauf achten, dass die Kundenakquise nicht wettbewerbswidrig erfolgt. Das ist der Fall, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG), Aggression (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG), Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) oder durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) erfolgt, dann ist diese rechtswidrig.
Wenn keine Kontaktdaten weitergeleitet werden, sondern sich der Verkäufer selbst auf die Tipp-Empfehlung bei einem Immobiliendienst melden soll, dann muss klar sein, dass es sich um einen Tipp handelt, die mit einer Tippgeberprovision verbunden ist. Der Immobilieneigentümer darf es nicht für einen freundschaftlichen Rat halten, sonst kann eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vorliegen und auch diese ist verboten (§ 4 Nr. 3 UWG).
Was ist bei der Steuer zu beachten?
Private Tippgeber unterliegen der Steuerpflicht und müssen eine Tippgeberprovision als sonstige Einnahmen versteuern, sofern der Freibetrag von 256,00 Euro p. a. (§ 22 Abs. 3 EStG) erreicht wurde. Wenn der Tippgeber privat handelt und weder ein regelmäßiger noch ein gewerblicher Tippgeber ist, dann ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit (§ 1 Abs. 1 UStG). Bei privaten Tippgebern ist die Rechnungslegung vereinfacht, denn Rechnungsnummer und andere Angaben sind nach §§ 14, 14a UStG nicht notwendig.
Wie erhält der Tippgeber die Objekte?
Private Tippgeber erfahren von anstehenden Immobilienverkäufern in der Regel im Bekanntschafts-, Verwandtschafts- oder Freundschaftskreis.
Was passiert, wenn es nicht zum Kauf kommt?
In der Regel wird die Tippgeberprovision gezahlt, wenn der jeweilige Immobiliendienst oder der Makler, der den Tipp erhalten hat, die Immobilie erfolgreich verkauft hat. Wenn kein Verkauf zustande kommt, ist auch keine Maklerprovision fällig.