Willkommen auf unserer Website zur Tippgeberprovision.
Sie können Ihr Wissen in bare Münze verwandeln, wenn Sie jemanden kennen, der seine Immobilie verkaufen möchte, wie z.B. einen Arbeitskollegen, Freund, Schwester oder Vater.
Egal ob Eigentumswohnung, Haus oder Grundstück in Köln und Umgebung.
Als Tippgeber geben Sie uns die Möglichkeit Ihre Immobilienempfehlung erfolgreich zu vermarkten.
Dafür erhalten Sie eine Provision von mindestens 1.500,- Euro.
Die Höhe der Provision hängt vom Verkaufspreis der von Ihnen vorgeschlagenen Immobilie ab.
Als Beispiel: bei einem Verkaufspreis von 500.000 € und einer Courtage von 6% netto beträgt die Provision 30.000 €, davon 10% = 3.000 €.
Teilen Sie mit uns die Informationen zu dem Objekt, Ihre Kontaktdaten sowie die des Eigentümers mit unserem Tippgeber-Formular.
Wir setzen uns mit dem Eigentümer in Verbindung und berufen uns auf Ihre Empfehlung.
Wer sind wir
Tippgeber.koeln ist eine Webseite, der Datenschwester GmbH.
Um höchste Qualität in unseren Angeboten zu gewährleisten, abreiten wir exklusiv mit den Maklern von Evernest(Link Website) zusammen.
Samenwerking
Erfolgsaussichten Erfolgsaussichten Erfolgsaussichten
Sobald wir den Kontakt mit dem Eigentümer auf Grund ihrer Datenübermittlung hergestellt haben und ein maßgeschneidertes Vermarktungsangebot unterbreiten konnten, sind ihre Chancen sehr gut, ihre Provision zu bekommen.
Rahmenbedingungen
Werden Sie Tippgeber und erhalten Sie eine Prämie! Folgende Voraussetzungen gelten für die Auszahlung:
- Tippgeber-Formular ist eingegangen und per E-Mail von uns bestätigt.
- Der Immobilien-Tipp bezieht sich auf ein Haus, Wohnung oder Grundstück in Köln oder Kölner Umland.
- Ihr Tipp wurde durch uns angenommen.
- Erfolgreicher Vertragsabschluss durch unsere Vermittlung durch Ihre Empfehlung.
- Vollständige Maklerprovision ist eingegangen.
- tippgeber.koeln behält sich das Recht vor, Tipps ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Disclaimer!
- Bevor Sie jedoch Tippgeber werden, sollten Sie sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen vertraut machen.
- So ist es beispielsweise u.U. erforderlich, Ihre Provision dem Finanzamt anzuzeigen.
- Private Laienwerber müssen darauf achten, dass die Kundenakquise nicht wettbewerbswidrig erfolgt.
- Das Angebot richtet sich nur an Privatpersonen.
- Das ist der Fall, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG), Aggression (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG), Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) oder durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) erfolgt, dann ist diese rechtswidrig.
- Der Tippgeber muss gewährleisten, dass die von ihm zu Verfügung gestellten Daten übermittelt werden durften.